Eine Reiserücktrittsversicherung schützt vor hohen Stornokosten

ReiserücktrittsversicherungWer eine Urlaubsreise bucht und sich vor Risiken schützen möchte, die möglicherweise einen Reiseantritt unmöglich machen, sollte eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließen, um hohe Stornokosten zu vermeiden. Reiseveranstalter haben in ihren Vertragsbedingungen oft Klauseln verankert, die die Zahlung einer Stornogebühr bei Nichtantritt der Reise zusichern.

Diese Stornokosten können je nach Zeitpunkt des Stornoauftrags bis zu 100% des Reisepreises betragen. Meist sind die Stornokosten gestaffelt und je näher der Storno am Abreisetermin liegt, desto höher sind die anfallenden Kosten. Die Fälle, in denen man eine gebuchte Reise nicht antreten kann können vielseitig sein. Es lohnt sich aufjedenfall einen Reiserücktrittsversicherung Vergleich durchzuführen, denn die Leistungen sind bei den verschiedenen Versicherungen unterschiedlich. Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Pflichtleistungen, aber darüber hinaus gibt es zahlreiche Zusatzleistungen. Die häufigsten Ursachen für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sind plötzliche Krankheit (mit Attest), Tod, Verletzungen aus Unfällen, Verlust des Arbeitsplatzes, erheblicher Schaden am Eigentum. Man sollte aufjedenfall alle abgesicherten Risiken genau untersuchen, ob sie den persönlichen Ansprüchen genügen. Zusatzleistungen können beispielsweise Gerichtsvorladungen, Impfungsunverträglichkeit bei Hunden, nicht bestandene Berufsprüfungen oder Arbeitsplatzwechsel sein. Darüber hinaus gibt es eine Menge anderer Gründe, warum eine Reise nicht angetreten werden kann und somit die Leistungen der Versicherung in Anspruch genommen werden müssen. Die individuellen Wünsche lassen sich bei einem Reiserücktrittsversicherung Vergleich im Internet berücksichtigen – www.vergleich-reiseruecktritt.de.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung sollte bei der Buchung der Reise im Internet oder im Reisebüro abgeschlossen werden, kann aber auch nachträglich zeitnah nach der Buchung nachgeholt werden. Der Reiseveranstalter, bzw. das Reisebüro, welches im Auftrag der Veranstalter handelt, müssen nach Bestimmungen der BGB InfoVO §6 Absatz 2 Nr. 9 “über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers” informieren. Die Regelungen dienen dem Verbraucherschutz und sollen den Reisenden vor großen finanziellen Schäden warnen.

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